Stadionordnung

1.Die Stadionordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Werner-Seelenbinder-Stadions! Alle Nutzer, Besucher und Gäste des Stadions haben sich vor dem Betreten der Sportanlage beim Verantwortlichen anzumelden und im Nutzerbuch einzutragen.

2. Die Stadionordnung, sowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Betrieb, ist für alle NuEer, Besucher und Gäste des Stadions verbindlich und wird mit dem Betreten der Anlage anerkannt.

3. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gegeben und sind Bestandteil der Stadionordnung.

4. Es ist untersagt:

– Bereiche zu betreten, die nicht für Nutzer, Besucher und Gäste zugelassen sind;
– Gegenstände jeglicher Art auf die Spielfläche oder in Zuschauerbereiche zu werfen, bzw. Feuerwerkskörpr abzubrennen,
– Fassaden, Zäune, Mauern, Maueürüstungen, Umfriedungen, Beleuchtungsanlagen, Bäume, Masten aller Art, Dächer, sowie Pflanzflächen zu betreten, zu be- oder übersteigen;
– bauliche Anlagen, Wege oder sonstige Flächen zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
– Hieb-, Stoß-, Schuss- oder Stichwaffen aller Art mitzuführen oder zu gebrauchen;
– sperrige Gegenstände, wie z.B. Leitern, Hocker, Kisten und dergleichen mitzuführen, Fahnenstangen dürfen nur aus Holz und nicht länger als 1,50 m sein;
– Gassprühdosen, ätzende der f?irbende Substanzen mitzubringen oder zu gebrauchen;
– Tiere mitzuführen, soweit dies nicht aus dienstlichen oder besonderen Gründen notwendig ist;
– auf den Sportanlagen Rad zu fahren, Räder außerhalb der dafür vorgesehenen Stilnder abzustellen;
– außerhalb der Toiletten und Toilettenwagen die Notdurft zu verrichten oder die Stadionanlage in anderer Weise, insbesondere aber durch das Wegwerfen von Gegenständen zu verunreinigen.

5. Nutzern, Besuchem und Gästen die deutlich erkennbar angetrunken sind, ist der Zutritt odei der Aufenthalt im Stadion untersagt.

6. Verstöße gegen diese Ordnung können mit Geldbuße oder Stadionverbote geahndet werden.


Hausordnung

1. Die Hausordnung des Sozialgebäudes ist Bestandteil der Stadionordnung des Werner-Seelenbinder-Stadions und ist somit für alle Nutzer und Besucher verbindlich. Sie dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Bereich des Sozialgebäudes. Nutzer und Besucher haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten, sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Sexuelle Handlungen und Darstellungen sind verboten. Dos Personal oder weitere Beauftragte des Betreibers des Stadions üben das Hausrecht aus. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. Nutzer oder Besucher die gegen diese Hausordnung verstoßen, können des Stadions verwiesen werden. Darüber hinaus kann ein Stadionverbot durch den Betreiber oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.

2. Die Nutzung des Sozialgebäudes darf nur in Anwesenheit des verantwortlichen Leiters (Lehrer, Trainer und Übungsleiter) erfolgen, der das Gebäude als Erster zu betreten und als letzter zu verlassen hat, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass das Gebäude und die Sportanlage in einem ordnungsgemäßen Zustand sind.

3. Die laut Nutzungsvertrag festgelegten Nutzungszeiten für das Sozialgebäude und die Sportanlagen sind vom Nutzer einzuhalten. Die Nutzungszeit beginnt beim Betreten und endet beim Verlassen der Anlage.

4. Vor dem Beginn einer jeden Nutzung hat der verantwortliche Leiter (Lehrer, Trainer und Übungsleiter) das ausliegende Benutzerbuch einzusehen und die geforderten Angaben zu tätigen sowie abzuzeichnen.

5. Beim Punkt- und Wettspielbetrieb ist die gastgebende Mannschaft bzw. der gastgebende Verein für die Ordnung und Sauberkeit ihrer und der Kabine der Gäste verantwortlich.

6. Das Betreten und Verlassen des Sozialgebäudes mit Fußballschuhen ist untersagt.

7. Wasch- und Duschanlagen stehen nur den aktiven Benutzern zur Verfügung. Die Lehrer, Trainer und Übungsleiter haben die sachgemäße Benutzung der Brausen zu überwachen und darauf zu achten, dass nach Beendigung des Sportbetriebes alle Wasserentnahmestellen abgestellt sind und die Beleuchtung abgeschaltet ist.

8. Bei der Benutzung der Umkleideräume, sowie der sanitären Einrichtungen im Sozialgebäude, sind die Lehrer, Trainer und Übungsleiter für die Ordnung und Sauberkeit verantwortlich. Jede Unordnung ist sofort zu beheben. Grobe Verunreinigungen müssen durch den Verursacher selbst, oder auf Kosten der jeweiligen Benutzer, beseitigt werden.

9. Für eine Mitbenutzung der vorhandenen elektrischen Geräte und Anlagen besteht die Notwendigkeit einer Sondervereinbarung mit dem Betreiber. Aus versicherungstechnischen Gründen dürfen keine privaten elektrischen Geräte benutzt werden.

10. Änderungen am bestehenden Zustand der Sportanlage und des Sozialgebäudes bedürfen der Zustimmung des Betreibers und müssen nach Veranstaltungsschluss wieder beseitig werden.

11. Beschädigungen aller Art sind unverzüglich dem Betreiber oder dessen beauftragtem Personal zu melden oder ins Benutzerbuch einzutragen.

12. Der Betreiber der Einrichtung oder dessen Beauftragter sind berechtigt, überlassene Räume und Sportanlagen jederzeit zu betreten. Alle Anwesenden haben ihren Anweisungen zu folgen.

13. Das Trinken alkoholischer Getränke, sowie das Rauchen im Sozialgebäude sind verboten. Eine Änderung dieser Regelung können nur der Betreiber und deren beauftragte Personen der Einrichtung verfügen.

14. Nach der Benutzung des Sozialgebäudes, ist dieses, sowie die Außenanlagen ordnungsgemäß zu verschließen.

15. Eine Nutzung des Sozialgebäudes ist nur nach abgeschlossenem Vertrag möglich.

16. Nutzungsverträge werden vom Betreiber der Einrichtung abgeschlossen.

17. Jegliche Haftung des Betreibers, sowie ihrer Beauftragten, für Schäden irgendwelcher Art, die im Verein, ihrer Mitglieder oder Benutzer aus der Mitbenutzung der Sportstätten, insbesondere auch aus der Beschaffenheit der Einrichtungsgegenstände und Sportgeräte erwachsen, ist ausgeschlossen.

18. Der Benutzer ist verpflichtet, den Betreiber auch von Schadenersatzansprüchen freizuhalten, die aus Anlass der Benutzung der Sportstätten gestellt werden sollten.

19. Bei Nichteinhaltung dieser Ordnung ist der Betreiber berechtigt, den Nutzungsvertrag sofort zu kündigen.