§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Vorpommerscher Fußball Club Anklam e.V.“ in Kurzform VFC Anklam e.V. und beruht auf einer alten Anklamer Fußballtradition und hat seinen Sitz in Anklam. Er ist ins Vereinsregister eingetragen.
§2 Zwecke, Aufgaben, Grundsätze
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck wird verwirklicht durch die Organisation und die Ausübung sportlicher Betätigung zur Schaffung eines sportlichen Freizeitklimas, zur Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit und zur Erhaltung der Gesundheit. Für die Gewährleistung einer freudvollen Erholung und Entspannung, für die Pflege der Geselligkeit und Kommunikation, für den Erhalt der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie für eine ausgeprägte Gesundheitserziehung steht allen Bürgern der Stadt und ihrem Umland eine sportliche Betätigung in der Sportart Fußball und anderen Sportarten zur Verfügung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein arbeitet nur mit anderen Organisationen und Einrichtungen des Sports zusammen, die den Status der Gemeinnützigkeit besitzen.
§3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. Auch juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung
4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) Wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen
b) Wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen trotz Mahnung
c) Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
§4 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt der Vorstand zum jeweiligen Kalenderjahr
§5 Maßregelung
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis
b) Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen des Vereins
c) Ausschluss
§6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Jugendleiter
§7 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) Der Vorstand beschließt oder
b) 30 v.H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.
4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung mitgeteilt werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen – Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Anträge auf Satzungsänderungen müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vom Vorsitzenden eingegangen sein.
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§8 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Die Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
§9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem:
a) Ersten Vorsitzenden
b) Zwei Stellvertretern
c) Kassenwart
d) Sowie 3 weiteren Mitgliedern
2. Die Inhaber der Funktionen a-c vertreten den VFC Anklam e.V. gerichtlich und außergerichtlich. Hierzu sind zwei der vier gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die eines Vertreters.
4. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
6. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich und unentgeltlich für den Verein tätig. Den Vorstandsmitgliedern kann eine jährliche Aufwandsentschädigung zur Abgeltung der durch die
Vorstandstätigkeit anfallenden finanziellen Aufwendungen jedes Vorstandsmitgliedes gezahlt werden. Über die Zahlung und dessen Höhe der jährlichen Aufwandsentschädigung entscheidet die
Mitgliederversammlung.
7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach dessen Wahl für jeweils 2 Jahre bestellt. Er bleibt bis zur nächsten satzungsgemäßen Wahl und Bestellung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung im Amt.
§10 Ehrenmitglieder
1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden
§11
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlichen Bericht zu erstatten. Die 5 Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und des übrigen Vorstandes.
2. Von den zwei gewählten Kassenprüfern muss jährlich einer ausscheiden.
§12 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung und Bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Vereinsmitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hansestadt Anklam zwecks Förderung des Fußballsportes.
§13 Wirtschafts- und Kassenführung
1. Für jedes Geschäftsjahr hat der Vorstand einen Haushaltsplan aufzustellen.
2. Der Vorstand hat für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen und die Revisionsfähigkeit aller Vorgänge zu gewährleisten. Weisungen und Bestimmungen zur Finanzierbarkeit und Kassenführung im Sportverein sind einzuhalten.
3. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist vom Kassenwart ein Jahresabschluss aufzustellen.
§ 14 Inkrafttreten
Die geänderte Satzung vom 03.11.2021 ersetzt die Satzung vom 28.05.2010.
§ 15 Jugendordnung
Der VFC Anklam e.V. erklärt die Arbeit mit sportlich interessierten Kindern und Jugendlichen zu einem Schwerpunkt seiner Leistungstätigkeit. Wir betrachten das Fußballspielen sowie andere Sportarten als ein geeignetes Mittel, junge Menschen zu erziehen und erklären uns bereit, sportliche Jugendarbeit außerhalb von Elternhaus, Schule und Beruf zu leisten.
Die Jugendordnung bildet auch bei uns die Grundlage für fußballsportliche und andere sportliche Betätigungen von Kindern und Jugendlichen.
Es wurden keine grundlegenden anderen Bestimmungen in der Jugendordnung festgelegt, so dass die Vorschriften der Satzung des VFC Ankam e.V. entsprechend Anwendung finden.
§ 16 Übergangsvorschrift
Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandungen abzuändern.